Maßnahmen zum Datenschutz

Technische und organisatorische Maßnahmen

Funktion der Gewährleistungsziele

 

Die datenschutzrechtlichen Anforderungen zielen auf eine rechtskonforme Verarbeitung, die durch technische und organisatorische Maßnahmen gewährleistet werden muss. Die Gewährleistung besteht darin, das Risiko des Eintretens von Abweichungen von einer rechtskonformen Verarbeitung hinreichend zu mindern. Die zu vermeidenden Abweichungen schließen die unbefugte Verarbeitung durch Dritte und die Nichtdurchführung gebotener Verarbeitungen ein. Die Gewährleistungsziele bündeln und strukturieren die datenschutzrechtlichen Anforderungen und können durch mit ihnen verknüpfte, skalierbare Maßnahmen operationalisiert werden. Auf diese Weise wird die Beeinträchtigung der betroffenen Personen durch die Verarbeitung minimiert und ein wirksamer Schutz betroffener Personen durch die Minderung von Risiken für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen prüfbar sichergestellt.

 

Die Vorteile in der Arbeit mit Gewährleistungszielen liegen in der vereinfachten Modellierung von funktionalen Anforderungen in praktischen Anwendungsfällen und der einfachen Visualisierung von Konflikten. Die Gewährleistungsziele unterstützen die systematische Umsetzung rechtlicher Anforderungen in technische und organisatorische Maßnahmen und können somit als „Optimierungsgebote“ aufgefasst werden.

 

In den Gewährleistungszielen finden sich die seit vielen Jahren in der Praxis bewährten Schutzziele der Informationssicherheit wieder. Die Ziele Verfügbarkeit, Integrität und Vertraulichkeit dienen somit auch der Gewährleistung der Informationssicherheit in Behörden und Unternehmen, also der Absicherung und dem Schutz der Daten einer Organisation. 

 

Datenschutz interpretiert Gewährleistungsziele jedoch nicht aus der Perspektive der Organisation, sondern aus der Perspektive der Betroffenen und umfasst die Erfüllung der Gesamtheit der datenschutzrechtlichen Anforderungen an die Verarbeitung personenbezogener Daten. 

 

„Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (Datenschutzkonferenz).“

 

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