Mut und Vertraulichkeit - Hinweisgeberschutzgesetz
Umsetzung des Hinweisgeberschutzgesetz
Zielsetzung
Schutz von natürlichen Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben und diese an die nach diesem Gesetz vorgesehenen Meldestellen melden oder offenlegen (hinweisgebende Personen).
Personen, die Gegenstand einer Meldung oder Offenlegung sind, sowie sonstige Personen, die von einer Meldung oder Offenlegung betroffen sind.
Interne oder externe Meldung
Personen, die beabsichtigen, Informationen über einen Verstoß zu melden, können wählen, ob sie sich an eine interne Meldestelle (§ 12) oder eine externe Meldestelle (§§ 19 bis 24) wenden.
Die interne Meldestelle gibt der hinweisgebenden Person innerhalb von drei Monaten nach der Bestätigung des Eingangs der Meldung eine Rückmeldung. Die Rückmeldung umfasst die Mitteilung geplanter sowie bereits ergriffener Folgemaßnahmen sowie die Gründe für diese.
Erhält der Hinweisgeber nicht spätestens nach drei Monaten eine Rückmeldung der externen Meldestelle (in Fällen, in denen die Bearbeitung umfangreich ist, beträgt diese Frist sechs Monate), so darf er seine Informationen über Verstöße der Öffentlichkeit zugänglich machen.
Sachlicher Anwendungsbereich
Nicht jede Meldung einer Verletzung von Rechtsvorschriften ist vom HinSchG umfasst. Der unter § 2 HinSchG geregelte Schutzbereich ist aber sehr weit gefasst.
Hinweisgebende Personen genießen den Schutz des HinSchG, wenn sie Verstöße gegen folgende Vorschriften melden (nicht abschließend):
Verstöße gegen Strafvorschriften: Dies umfasst jede Strafnorm nach deutschem Recht.
Verstöße, die mit einem Bußgeld bedroht sind (Ordnungswidrigkeiten), wenn die verletzte Norm dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dient.
Sonstige Verstöße gegen Rechtsvorschriften des Bundes, der Länder, geltende Rechtsakte der Europäischen Union.
Eine Übersicht kann dem § 2 – Sachlicher Anwendungsbereich HinSchG (Hinweisgeberschutzgesetzt) entnommen werden.
Interne Meldestelle
Pflicht zur Einrichtung interner Meldestellen
Unternehmen mit in der Regel mindestens 50 Beschäftigten müssen bis zum 17.12.2023 eine interne Meldestelle eingerichtet haben.
Unternehmen mit in der Regel mindestens 250 Beschäftigten müssen die Vorgaben nach dem HinSchG bereits seit dem 2. Juli 2023 umgesetzt haben.
Schutz der Vertraulichkeit und vor Repressalien
Vertraulichkeitsgebot
Die Meldestellen haben die Vertraulichkeit der Identität der folgenden
Personen zu wahren:
– der hinweisgebenden Person, sofern die gemeldeten Informationen Verstöße betreffen, die in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen, oder die hinweisgebende Person zum Zeitpunkt der Meldung hinreichenden Grund zu der Annahme hatte, dass dies der Fall sei,
– der Personen, die Gegenstand einer Meldung sind, und
– der sonstigen in der Meldung genannten Personen.
Meldestelle durch Dritte
Eine interne Meldestelle kann eingerichtet werden, indem ein Dritter mit den Aufgaben einer internen Meldestelle betraut wird. Die Betrauung eines Dritten mit den Aufgaben einer internen Meldestelle entbindet den Auftraggeber nicht von der Pflicht, selbst geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um einen etwaigen Verstoß abzustellen.
Gern unterstützen wir, die QDIS – Datenschutzberatung Kunz, Sie beim Aufbau und beim Betrieb einer Meldestelle. Wir garantieren Ihnen dabei ein Höchstmaß an Vertraulichkeit und Kompetenz bei der Prüfung zum sachlichen Anwendungsbereich sowie im Umgang mit Meldungen und bei der gemeinsamen Umsetzung der internen Ermittlungen.
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